Rechtliches
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Oft stellt sich die Frage,
ob man Fotos von Personen im Internet veröffentlichen darf oder nicht. |
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Hierzu
gibt es das folgendes Gesetz: |
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Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
Auszug
§ 22 Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit
Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau
gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt,
wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine
Entlohnung erhielt.
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren
der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne
dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des
Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind,
die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung
dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk
neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen,
Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten
Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt
sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren
Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf
eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes
Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner
Angehörigen verletzt wird. |
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| In
Bezug auf dieses Recht, werden auf
unserer Schulhomepage Fotos von Schulveranstaltungen veröffentlicht. |
| Wir
respektieren es, wenn jemand entgegen dieser Rechtslage dennoch den Wunsch
hat, dass ein Bild, auf dem er abgebildet ist, nicht veröffentlicht wird.
Wir werden dann dieses Foto von unserer Internetseite entfernen oder es so
abwandeln, das eine Erkennung nicht möglich ist. |
| Fotos, auf denen
Schüler im Unterricht oder in anderen Situationen abgebildet sind, werden
von uns nur nach vorherigem Einverständnis der Eltern und der Schüler selbst
veröffentlicht. |
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Weitere Rechtsfragen findet
man im
beantwortet. |
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